- 1.
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§ 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden. - 2.
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Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben: - a)
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„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet; - b)
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„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.