Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
BinSchStrO 2012 § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
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