Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
BinSchStrO 2012 Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vorbemerkung:
1.
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3.
Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.
Abschnitt I — Hauptzeichen
A.VerbotszeichenA.1
Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
– allgemeines Verbotszeichen –
(§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)
entweder Tafel
oder rote Lichter
oder rote FlaggenWerden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.A.1a
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2)
A.2
Überholverbot, allgemein
(§ 6.11 Nummer 1)
A.3
Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11 Nummer 2)
A.4
Verbot des Begegnens und Überholens
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
A.5
Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)
A.5.1
Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)
A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)
A.7
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)
A.8
Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)
A.9
Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)
A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)
A.11
Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)
A.12Fahrverbot für ein Fahrzeug mit MaschinenantriebA.13Fahrverbot für ein SportbootA.14Verbot des WasserskilaufensA.15Fahrverbot für ein SegelfahrzeugA.16Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährtA.17Verbot des SegelsurfensA.18Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)A.19(ohne Inhalt)A.20
Bade- und Schwimmverbot
(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)
B.GebotszeichenB.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12)
B.2a)
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
b)
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
B.3a)
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
b)
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
B.4a)
Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
(§ 6.12)
b)
Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
(§ 6.12)
B.5
Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreitenB.7Gebot, Schallzeichen zu gebenB.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)
B.9a)
Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16 Nummer 3)
b)wie vorB.10Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.B.11a)
Gebot, Sprechfunk zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
b)
Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
Beispiel: Kanal 11
C.Zeichen für EinschränkungenC.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.C.3
Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist
begrenzt.
C.4Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.C.5Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.D.Empfehlende ZeichenD.1Empfohlene Durchfahrtsöffnunga)
für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
b)
für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)
D.3Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.E.HinweiszeichenE.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)
E.2Kreuzung einer HochspannungsleitungE.3Hinweis auf ein WehrE.4aNicht frei fahrende FähreE.4bFrei fahrende FähreE.5
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)
E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)
E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)
E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)
E.5.4
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.5
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.6
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.7
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, dass die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.8
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.9
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
a)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
b)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
c)
E.5.10
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.11
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.12
Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.13
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.14
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.15
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)
E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)
E.7.1
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2)
E.8
Hinweis auf eine Wendestelle
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)
E.8
mit
einer
zusätz-
lichen
recht-
eckigen
weißen
Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)
E.9
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
E.10
Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)
E.11Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.E.12ohne InhaltE.12a
Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug
(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)
E.13TrinkwasserzapfstelleE.14FernsprechstelleE.15Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit MaschinenantriebE.16Fahrerlaubnis für ein SportbootE.17WasserskistreckeE.18Fahrerlaubnis für ein SegelfahrzeugE.19Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährtE.20Erlaubnis für SegelsurfenE.21
Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18
E.22
Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad
(Waterscooter, Jetski usw.)
E.23HochwassermarkenDie Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.E.24Erlaubnis für KitesurfenE.25Landstromanschluss vorhandenE.26Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.1.Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:2.Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele:a)b)c)
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nummer 4)
3.Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele: