Bei der Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers sind die in Anhang VIII in Verbindung mit Anhang II § 2.13 vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
BinSchUO 2008 § 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
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