BinSchUO 2008 § 12 Untersuchung von Amts wegen

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.

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