Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,
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zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder - 2.
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Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.