(1) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 wird auf Antrag dem Eigentümer des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers aufgrund einer vorherigen Untersuchung nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.02 bis 2.18 erteilt, soweit die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.
(2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat rechtzeitig alle erforderlichen zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen für den Freibord sowie den Schaltplan für die elektrische Anlage und gegebenenfalls den Nachweis ausreichender Stabilität vorzulegen.