BinSchUO2008Anh II § 10.01 Ankerausrüstung

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

P = k · B · T [kg].


In dieser Formel bedeuten:
k Koeffizient, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:


für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen;

c Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Tragfähigkeit Erfahrungszahl c bis 400 t 45 über 400 t bis 650 t 55 über 650 t bis 1 000 t 65 über 1 000 t 70


Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.
2.
Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Schubboote, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

P = k · B · T [kg].


Für Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, unterhalb km 885 (Emmerich) zu verkehren, ist jedoch die Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen:

P = k · B + 4 A f [kg].


In diesen Formeln bedeuten: k Koeffizient nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im Schiffsattest vermerkte Verdrängung in m 3 anstelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist; A f frontale Windangriffsfläche in m 2 .

3.
Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der Masse P beträgt.
Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der Masse P nach Nummer 1 oder 2 beträgt.
Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:
a)
Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde; für Schiffe nach Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu legen;
b)
Schubleichter.
4.
Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.
Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten Masse P beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.
5.
Nach Nummer 1 bis 4 ermittelte Ankermassen dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert werden.
6.
Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf bei Schubbooten und Schiffen mit L von mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker verteilt werden.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.
7.
Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
8.
Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
9.
Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
10.
Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:
a)
40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als 30 m;
b)
10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und 50 m liegt;
c)
60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m.
Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die Bug zu Tal anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge haben.
11.
Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
a)
bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg: R = 0,35 · P' [kN];
b)
bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2000 kg:
c)
bei Ankern mit einer Masse über 2000 kg: R = 0,25 · P' [kN].


In diesen Formeln bedeutet: P' theoretische, nach den Nummern 1 bis 4 und 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.


Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Normen zu entnehmen.
12.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Nummern 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Sollwerte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das Schiffsattest einzutragen.
13.
Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
14.
Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.

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