BinSchUO2008Anh II § 11.02 Schutz vor Sturz und Absturz

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können.
2.
Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein.
3.
Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.
4.
Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995 versehen sein. Sind Gangbordgeländer umlegbar, müssen
a)
an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und
b)
an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser
angebracht sein.
5.
Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn
a)
an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten,
b)
an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer 4 Buchstabe a und
c)
an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser
angebracht sind.
6.
Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glattaußenkantendeck oder einem Trunkdeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu sein, wenn
a)
die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen,
b)
die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Norm DIN EN 711:1995* umgeben sind und
c)
an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind.
7.
In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.

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