BinSchUO2008Anh II § 12.04 Küchen

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.
2.
Küchen müssen ausgerüstet sein mit:
a)
Kochgerät;
b)
Spülbecken mit Abfluss;
c)
Installation für die Versorgung mit Trinkwasser;
d)
Kühlschrank;
e)
genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.
3.
Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.

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