- 1.
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Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein. - 2.
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Küchen müssen ausgerüstet sein mit: - a)
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Kochgerät; - b)
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Spülbecken mit Abfluss; - c)
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Installation für die Versorgung mit Trinkwasser; - d)
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Kühlschrank; - e)
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genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.
- 3.
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Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.