- 1.
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Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen: - a)
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§ 3.03 Nr. 1 und 2 gilt sinngemäß; - b)
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§ 7.02 gilt sinngemäß; - c)
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die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach § 12.02 Nr. 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird; - d)
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von den übrigen Bestimmungen bezüglich Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.
- 2.
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Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten: - a)
-
auf § 10.01 Nr. 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind; - b)
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auf § 12.02 Nr. 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.
- 3.
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Zusätzlich gilt: - a)
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für § 8.08 Nr. 2, Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein; - b)
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für § 8.10 Nr. 3: Bei stilliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten; - c)
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für § 10.03 Nr. 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein; - d)
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für § 14.02 Nr. 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.