BinSchUO2008Anh II § 17.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Auf die Anwendung der §§ 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,
a)
durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
b)
bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.
2.
Jedoch müssen
a)
bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen;
b)
der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.

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