- 1.
-
Auf die Anwendung der §§ 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten, - a)
-
durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und - b)
-
bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.
- 2.
-
Jedoch müssen - a)
-
bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen; - b)
-
der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.