BinSchUO2008Anh II § 19.02 Anwendung des Teils II

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

Für Kanalpenichen gelten:

1.
§§ 3.01, 3.02 Nr. 2, § 3.03 Nr. 2 bis 4, 6;
2.
Kapitel 5 und 6;
abweichend von § 6.01 Nr. 1 müssen Kanalpenichen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, die ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften ermöglicht;
3.
§ 8.01;
4.
§ 9.01 Nr. 1 ist sinngemäß;
5.
Kanalpenichen müssen am Vorschiff mit einem Anker mit einer Masse von mindestens 250 kg ausgerüstet sein, der mit einer mindestens 50 m langen Kette versehen ist, deren Mindestbruchkraft in kN einem Drittel der tatsächlichen Ankermasse in kg beträgt. Die Kette darf durch ein Drahtseil gleicher Mindestbruchkraft ersetzt sein.
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord sein:
a)
zwei geeignete Lenzpumpen;
b)
Drahtseile zum Festmachen:
aa)
ein Drahtseil von mindestens 100 m Länge und einem Durchmesser von 18 mm;
bb)
zwei Drahtseile von mindestens 60 m Länge und einem Durchmesser von 16 bis 18 mm;
c)
eine Wurfleine;
d)
ein Trinkwasserbehälter;
e)
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
f)
ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein;
g)
ein Bootshaken;
h)
ein Verbandkasten;
i)
ein Doppelglas 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser;
j)
ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
k)
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhaltigen Putzlappen;
l)
je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter zum Sammeln von festen Sonderabfällen und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln von flüssigen Sonderabfällen;
m)
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops;
n)
auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie, eine Außenbordtreppe oder -leiter;
o)
zwei tragbare Feuerlöscher;
p)
ein Beiboot mit
aa)
einem Satz Ruderriemen,
bb)
einer Festmacheleine,
cc)
einem Schöpfgefäß;
q)
zwei Rettungsringe und zwei Rettungswesten;
6.
§ 13.01;
7.
Kapitel 14.

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