- 1.
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Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein. - 2.
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Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten: - a)
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mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02; - b)
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Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04; - c)
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Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07; - d)
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Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.