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BinSchUO2008Anh II § 22b.03 Anwendung des Teils II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
1.
Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
a)
§ 3.04 Nr. 6 Abs. 2;
b)
§ 8.08 Nr. 2 Satz 2;
c)
§ 11.02 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3;
d)
§ 12.02 Nr. 4 Satz 2;
e)
§ 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Abs. 2 Satz 3.
2.
Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.
3.
Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.
4.
Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.