BinSchUO2008Anh II § 8.08 Lenzeinrichtungen

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Jede wasserdichte Abteilung muss für sich lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen gefahren werden.
2.
Auf Schiffen, für die eine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Motor angetrieben werden muss. Haben diese Schiffe jedoch eine Antriebsleistung von weniger als 225 kW oder eine Tragfähigkeit von weniger als 350 t oder bei Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, eine Wasserverdrängung von weniger als 250 m 3 , genügt eine Hand- oder Motorlenzpumpe.
Jede der vorgeschriebenen Pumpen muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
3.
Die Mindestfördermenge Q1 der ersten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q 1 = 0,1 · d 1 2 [l/min].


d 1 ist nach folgender Formel zu berechnen:



Die Mindestfördermenge Q 2 der zweiten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q 2 = 0,1 · d 2 2 [l/m].


d 2 ist nach folgender Formel zu berechnen:



Jedoch braucht das Maß d 2 nicht größer als das Maß d 1 zu sein.

Bei der Bemessung von Q 2 bezieht sich l auf die längste wasserdichte Abteilung.

In diesen Formeln bedeuten: l Länge der betreffenden wasserdichten Abteilung in [m]; d 1 rechnerischer innerer Durchmesser des Hauptlenzrohres in [mm]; d 2 rechnerischer innerer Durchmesser des Zweiglenzrohres in [mm].
4.
Sind die Lenzpumpen an ein Lenzsystem angeschlossen, müssen die inneren Lenzrohrdurchmesser mindestens das Maß d 1 in mm und die inneren Durchmesser der Zweiglenzrohre mindestens das Maß d 2 in mm aufweisen.
Für Schiffe mit L von weniger als 25 m dürfen die Maße d 1 und d 2 bis auf 35 mm herabgesetzt werden.
5.
Nur selbstansaugende Lenzpumpen sind zulässig.
6.
In jeder lenzbaren Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muss an Steuerbord und an Backbord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.
7.
Die Achterpiek darf über eine leicht zugängliche selbstschließende Armatur zum Hauptmaschinenraum entwässert werden können.
8.
Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.
Abteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein. Dies gilt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind. Das Füllen solcher Laderäume mit Ballastwasser muss durch eine von der Lenzleitung getrennte, fest installierte Ballastleitung oder durch Zweigleitungen erfolgen, die als flexible Leitungen oder mittels beweglicher Zwischenstücke mit der Hauptlenzleitung verbunden werden können. Bodenventile sind hierfür nicht zulässig.
9.
Laderaumbilgen müssen mit Peilmöglichkeiten versehen sein.
10.
Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden, müssen in den Lenzrohren für Bilgen, die für das Sammeln von ölhaltigem Wasser bestimmt sind, Absperrorgane angeordnet und in geschlossenem Zustand von einer Untersuchungskommission mit einer Plombe versehen sein. Anzahl und Lage dieser Absperrorgane müssen in das Schiffsattest eingetragen sein.
11.
Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die Schlösser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht zugänglichen und gekennzeichneten Ort im Maschinenraum aufbewahrt werden.

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