BinSchUO2008Anh II § 8b.01 Allgemeines

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Antriebs- oder Hilfssysteme“ alle Systeme, die Brennstoff nutzen, einschließlich
a)
Brennstofftanks und Tankanschlüsse,
b)
Gasaufbereitungssysteme,
c)
Leitungen und Ventile,
d)
Motoren und Turbinen,
e)
Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme.
2.
Abweichend von § 8.01 Nummer 3 und § 8.05 Nummer 1, 6, 9, 11 und 12 und den Bestimmungen von Kapitel 8a dürfen auf Fahrzeugen Antriebs- und Hilfssysteme installiert werden, die Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter nutzen, sofern die für diese Brennstoffe in diesem Kapitel und der Anlage T festgelegten Anforderungen eingehalten wurden.
3.
Antriebs- und Hilfssysteme nach Nummer 2 müssen unter Aufsicht der Untersuchungskommission gebaut und installiert sein.
4.
Die Untersuchungskommission kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes nach § 8b.07 bedienen.
5.
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Antriebs- oder Hilfssystems nach Nummer 2 müssen der Untersuchungskommission folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a)
eine Risikobewertung nach Anlage T,
b)
eine Beschreibung des Antriebs- oder Hilfssystems,
c)
Pläne des Antriebs- oder Hilfssystems,
d)
ein Plan über die Druck- und Temperaturverteilung innerhalb des Systems,
e)
ein Betriebshandbuch mit sämtlichen anwendbaren Verfahren, das für den praktischen Einsatz des Systems bestimmt ist,
f)
eine Sicherheitsrolle nach § 8b.03,
g)
eine Kopie der Bescheinigung über die Prüfung nach § 8b.02 Nummer 4.
6.
Eine Kopie der unter Nummer 5 genannten Dokumente ist an Bord mitzuführen.

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