- 1.
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Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Antriebs- oder Hilfssysteme“ alle Systeme, die Brennstoff nutzen, einschließlich - a)
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Brennstofftanks und Tankanschlüsse, - b)
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Gasaufbereitungssysteme, - c)
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Leitungen und Ventile, - d)
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Motoren und Turbinen, - e)
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Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme.
- 2.
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Abweichend von § 8.01 Nummer 3 und § 8.05 Nummer 1, 6, 9, 11 und 12 und den Bestimmungen von Kapitel 8a dürfen auf Fahrzeugen Antriebs- und Hilfssysteme installiert werden, die Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter nutzen, sofern die für diese Brennstoffe in diesem Kapitel und der Anlage T festgelegten Anforderungen eingehalten wurden. - 3.
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Antriebs- und Hilfssysteme nach Nummer 2 müssen unter Aufsicht der Untersuchungskommission gebaut und installiert sein. - 4.
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Die Untersuchungskommission kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes nach § 8b.07 bedienen. - 5.
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Vor der ersten Inbetriebnahme eines Antriebs- oder Hilfssystems nach Nummer 2 müssen der Untersuchungskommission folgende Unterlagen vorgelegt werden: - a)
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eine Risikobewertung nach Anlage T, - b)
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eine Beschreibung des Antriebs- oder Hilfssystems, - c)
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Pläne des Antriebs- oder Hilfssystems, - d)
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ein Plan über die Druck- und Temperaturverteilung innerhalb des Systems, - e)
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ein Betriebshandbuch mit sämtlichen anwendbaren Verfahren, das für den praktischen Einsatz des Systems bestimmt ist, - f)
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eine Sicherheitsrolle nach § 8b.03, - g)
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eine Kopie der Bescheinigung über die Prüfung nach § 8b.02 Nummer 4.
- 6.
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Eine Kopie der unter Nummer 5 genannten Dokumente ist an Bord mitzuführen.