- 1.
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Antriebs- und Hilfssysteme, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter betrieben werden, müssen - a)
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vor der ersten Inbetriebnahme, - b)
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nach jeder Änderung oder Instandsetzung, - c)
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regelmäßig mindestens jedes Jahr
von einer Untersuchungskommission geprüft werden. Dabei müssen die einschlägigen Vorgaben der Hersteller berücksichtigt werden. - 2.
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Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c müssen mindestens Folgendes umfassen: - a)
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Kontrolle auf Übereinstimmung der Antriebs- und Hilfssysteme mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an den Antriebs- und Hilfssystemen vorgenommen wurden, - b)
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gegebenenfalls eine Funktionsprüfung der Antriebs- und Hilfssysteme mit allen betrieblichen Möglichkeiten, - c)
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Sicht- und Dichtheitsprüfung der Systemkomponenten, insbesondere Ventile, Leitungen, Schläuche, Zylinder, Pumpen und Filter, - d)
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Sichtprüfung der elektrischen und elektronischen Anlagenteile, - e)
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Prüfung der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme.
- 3.
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Die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Prüfungen müssen die betroffenen Teile nach Nummer 2 umfassen. - 4.
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Über jede Prüfung nach Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.