- 1.
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Emissionen aus Motoren und Turbinen dürfen die einschlägigen Grenzwerte nach § 8a.02 nicht überschreiten. - 2.
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Bei Antriebs- und Hilfssystemen, die Erdgas nutzen, beziehen sich die Werte auf Kohlenwasserstoffe mit Ausnahme von Methan (CH 4 ). - 3.
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Die Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 1 ist der Untersuchungskommission mittels eines Berichts über die Prüfstandsmessung der gasförmigen Emissionen und der Partikelemissionen nach dem Stand der Technik nachzuweisen. - 4.
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Die Treibhausgasemissionen müssen durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Die Maßnahmen sind in der Dokumentation nach § 8b.01 Nummer 5 Buchstabe b anzugeben.