- 1.
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Auf Fahrzeugen, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter betrieben werden, muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Zur Sicherheitsrolle gehören Sicherheitsanweisungen nach Nummer 2 und ein Sicherheitsplan nach Nummer 3. - 2.
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Diese Sicherheitsanweisungen müssen mindestens folgende Informationen umfassen: - a)
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Notabschaltung des Systems, - b)
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zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, zum Beispiel beim Bunkern, - c)
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zu ergreifende Maßnahmen im Falle eines Feuers oder sonstiger Zwischenfälle an Bord, - d)
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zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer Kollision, - e)
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Einsatz der Sicherheitsausrüstung, - f)
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Alarmierung, - g)
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Evakuierungsverfahren.
- 3.
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Der Sicherheitsplan muss mindestens folgende Informationen enthalten: - a)
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gefährdete Bereiche, - b)
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Fluchtwege, Notausgänge und gasdichte Räume, - c)
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Rettungsmittel und Beiboote, - d)
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Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und Sprühanlagen, - e)
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Alarmanlagen, - f)
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Bedienungsorgane der Notabschaltvorrichtungen, - g)
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Feuerklappen, - h)
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Notstromquellen, - i)
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Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen, - j)
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Absperrorgane der Brennstoffleitungen, - k)
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Sicherheitseinrichtungen.
- 4.
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Die Sicherheitsrolle muss - a)
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einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und - b)
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an einer oder mehreren geeigneten Stelle(n) an Bord deutlich sichtbar aufgehängt sein.