BinSchUO2008Anh II § 8b.03 Sicherheitsorganisation

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Auf Fahrzeugen, auf denen Antriebs- oder Hilfssysteme installiert sind, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter betrieben werden, muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Zur Sicherheitsrolle gehören Sicherheitsanweisungen nach Nummer 2 und ein Sicherheitsplan nach Nummer 3.
2.
Diese Sicherheitsanweisungen müssen mindestens folgende Informationen umfassen:
a)
Notabschaltung des Systems,
b)
zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, zum Beispiel beim Bunkern,
c)
zu ergreifende Maßnahmen im Falle eines Feuers oder sonstiger Zwischenfälle an Bord,
d)
zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer Kollision,
e)
Einsatz der Sicherheitsausrüstung,
f)
Alarmierung,
g)
Evakuierungsverfahren.
3.
Der Sicherheitsplan muss mindestens folgende Informationen enthalten:
a)
gefährdete Bereiche,
b)
Fluchtwege, Notausgänge und gasdichte Räume,
c)
Rettungsmittel und Beiboote,
d)
Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und Sprühanlagen,
e)
Alarmanlagen,
f)
Bedienungsorgane der Notabschaltvorrichtungen,
g)
Feuerklappen,
h)
Notstromquellen,
i)
Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen,
j)
Absperrorgane der Brennstoffleitungen,
k)
Sicherheitseinrichtungen.
4.
Die Sicherheitsrolle muss
a)
einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
b)
an einer oder mehreren geeigneten Stelle(n) an Bord deutlich sichtbar aufgehängt sein.

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