BinSchUO2008Anh II § 9.05 Schutzerdung

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.
2.
Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie Grundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten, müssen separat geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
3.
Gehäuse von beweglichen Verbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein.
Dies gilt nicht bei Verwendung von Schutz-Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung).
4.
Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Angaben der nachfolgenden Tabelle entsprechen:

Außenleiterquerschnitt
[mm ² ]
Minimum Schutzleiterquerschnitt
in isolierten Kabeln
[mm ² ]
separat verlegt
[mm ² ]
0,5 bis 4 gleich dem Außenleiterquerschnitt 4 > 4 bis 16 gleich dem Außenleiterquerschnitt gleich dem Außenleiterquerschnitt > 16 bis 35 16 16 > 35 bis 120 gleich dem halben Außenleiterquerschnitt gleich dem halben Außenleiterquerschnitt > 120 70 70

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