BinSchUO2008Anh II § 9.06 Zulässige maximale Spannungen

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:

Art der Anlage Zulässige max. Spannung Gleichstrom Wechselstrom Drehstrom a) Kraft- und Heizungsanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen 250 V 250 V 500 V b) Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen 250 V 250 V c) Steckdosen für die Speisung von Handgeräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen, mit Ausnahme von Kesseln und Tanks verwendet werden
1.
allgemein
50 V (1) 50 V (1)
2.
mit Verwendung eines Schutz- oder Trenntransformators, der nur ein Gerät speist
250 V (2)
3.
bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung)
250 V 250 V
d) Ortsveränderliche Verbraucher wie elektrische Einrichtungen von Containern, Aufsteckmotoren, transportable Lüfter oder Pumpen, die normalerweise während des Betriebes nicht bewegt werden und deren der Berührung zugängliche leitende Teile über einen Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sind und welche außer durch diesen Schutzleiter durch ihre Aufstellung oder einen weiteren Leiter mit dem Schiffskörper verbunden sind 250 V 250 V 500 V e) Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden 50 V (1) 50 V (1) Anmerkungen:
(1)
Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische Trennung (Sicherheitstransformator verwendet werden.
(2)
Der Sekundarstromkreis muss allpolig gegen Masse isoliert sein.
2.
Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig für:

a)
Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern;
b)
bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen.

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