- 1.
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Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für Nennströme über 16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen. - 2.
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Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können. - 3.
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§ 9.08 Nr. 3 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.