BinSchUO2008Anh II § 9.09 Stromabgabe an andere Fahrzeuge

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für Nennströme über 16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen.
2.
Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
3.
§ 9.08 Nr. 3 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von