- 1.
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Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen: - a)
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ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer, - b)
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sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale, - c)
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eine Rettungssignaltafel, - d)
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vier Rettungsringe nach Anhang II § 10.05; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein, - e)
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ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9, - f)
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ein Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein.
- 2.
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Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Nr. 1 Buchstabe b bis Buchstabe f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.