- 1.
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Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht. - 2.
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Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen der Fahrzeuge gemäß § 10.06 angeben.