- 1.
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Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde. - 2.
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Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben. - 3.
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Die Zusätzliche Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.