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BinSchUO2008Anh III § 6.01 Ankerketten

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

Abweichend von Anhang II § 10.01 Nr. 10 muss jede Bugankerkette mindestens 60 m lang sein.

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