- 1.
-
Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen: - a)
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Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss - aa)
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einer Belastung durch Wasser von
q = 1,00 - h [t/m²]
zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel, - bb)
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einer Belastung von 0,075 t als Punktlast standhalten.
In dieser Formel bedeutet:
h - Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m].
Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen. - b)
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Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.
- 2.
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Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen: - a)
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Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen. - b)
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Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.
- 3.
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Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen.