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BinSchUO2008Anh III § 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
- 1.
-
Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 1 muss
- a)
-
der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m betragen und
- b)
-
bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m
betragen.
- 2.
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Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 2 muss
- a)
-
der Restfreibord mindestens 0,40 m betragen und
- b)
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der Freibord muss jedoch mindestens 0,50 m
betragen.
- 3.
-
Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Anhang II § 15.04 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Nr. 1 und 2 festzusetzen.
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