- 1.
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Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 1 muss - a)
-
der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m betragen und - b)
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bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m
- 2.
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Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 2 muss - a)
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der Restfreibord mindestens 0,40 m betragen und - b)
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der Freibord muss jedoch mindestens 0,50 m
- 3.
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Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Anhang II § 15.04 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Nr. 1 und 2 festzusetzen.