Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Anhangs II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.
BinSchUO2008Anh III § 7.04 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.