BinSchUO2008Anh X § 3.03 Einsenkmarken

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Die Vorschrift des Anhangs II § 4.04 ist nicht anzuwenden.
2.
An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nr. 9 Buchstabe b entsprechen.
3.
Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von