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BinSchUO2008Anh X § 4.04 Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen

Nationale Sonderbestimmungen

Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.

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