BinSchUO2008Anh X § 5.02 Allgemeines

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Für Barkassen sind die Anhänge II und III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen
a)
mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder
b)
die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
3.
Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
4.
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre.

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