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BinSchUO2008Anh X § 5.02 Allgemeines
Nationale Sonderbestimmungen
- 1.
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Für Barkassen sind die Anhänge II und III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- 2.
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Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen
- a)
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mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder
- b)
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die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
- 3.
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Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
- 4.
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Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre.
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