BinSchUO2008Anh X § 5.06 Rettungsmittel

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
2.
Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
3.
Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
4.
Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein.

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