BinSchUO2008Anh X § 5.04 Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Barkassen nach Anhang II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln.
2.
Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen.
3.
Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von