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Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Barkassen nach Anhang II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln. - 2.
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Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen. - 3.
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Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.