BinSchUO2008Anh X § 5.03 Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfall

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Bei einer Barkasse muss der wasserdichte Innenboden der Plicht oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muss ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außenbords abfließen oder befördert werden kann. Eine Barkasse,
a)
die zur Beförderung von Fahrgästen in Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von Anhang II § 15.02 Nr. 2 durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug nach dem Fluten einer beliebigen wasserdichten Abteilung in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt,
b)
die nur zur Beförderung von Fahrgästen in Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, braucht die Forderungen bezüglich der Lage des Innenbodens nach Satz 1, des Entwässerungssystem nach Satz 2 und der Schotteinteilung nach Satz 3 Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn durch wasserdichte Hohlräume, durch fest angebrachte Auftriebskörper oder in anderer geeigneter Weise bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt und die Barkasse in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt. Ein ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand mindestens 0,10 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegt.
Der rechnerische Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für alle Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen erbracht werden, wobei die Abweichungen des Anhangs II § 15.15 Nr. 1 für alle Barkassen gelten.
2.
Anhang II § 3.03 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die in der Plicht aufgestellten Motoren müssen vollständig verkleidet und schallgeschützt sein. In die geschlossene Plicht dürfen keine schädlichen Gase entweichen. Im Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers darf der Geräuschpegel den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. Die Verkleidung der Motoren muss ausreichend wärmeisoliert sein.
3.
Ein Wetterschutz als Überdachung über der zu mindestens 1/3 ihrer Länge offenen Plicht ist auf Personenbarkassen zulässig, wenn der für die jeweilige Zone geeigneter Nachweis der Schwimmfähigkeit nach Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erbracht ist. Der Wetterschutz muss mit einer automatischen Vorrichtung im Steuerstand und in der offenen Plicht zu öffnen sein. Der Öffnungsvorgang darf zehn Sekunden nicht überschreiten und die Überdachung darf die Seiten der offenen Plicht nicht beeinträchtigen.
4.
Bei einer Barkasse, die nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen wird, brauchen die Anforderungen der Nummer 1 und 3 nicht erfüllt zu sein.

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