Im Sinne dieses Anhangs ist:
„kleines Fahrgastschiff,“ ein Fahrgastschiff, das zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist.
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BinSchUO2008Anh X § 7.01 Begriffsbestimmung
Nationale Sonderbestimmungen
Referenzen
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