BinSchUO2008Anh X § 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten „E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. „Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung“
Die Vorschrift muss bei der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein.
§§ und
Nummer
Inhalt Frist oder Bemerkungen
5.02 Nr. 1 Allgemeines E.U. 5.03 Nr. 1 Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfall spätestens ab dem 1. Januar 2013 5.03 Nr. 2 Motoren, Geräuschpegel spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 Nr. 3 Wetterschutz spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 Nr. 4 Barkassen, die zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen sind spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 5.04 Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste spätestens ab dem 1. Januar 2013 5.05 Freibord und Sicherheitsabstand spätestens ab dem 1. Januar 2013 5.06 Rettungsmittel spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 5.07 Anker spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 5.08 Ausrüstung spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009
2.
Hält eine Barkasse die Anforderungen nach Kapitel 5, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Barkasse ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Barkasse ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
3.
Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Barkasse dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Barkasse den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 1.

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