Im Sinne dieses Kapitels ist:
„Zeesboot“, ein kleines Fahrgastschiff für die Boddengewässer, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.
BinSchUO2008Anh X § 8.01 Begriffsbestimmung
Nationale Sonderbestimmungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.