- 1.
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Im Sinne von Anhang II § 15.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem. - 2.
-
Für das zweite Antriebssystem gilt: - a)
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Anhang II § 15.07 Nr. 1, - b)
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das zweite Antriebssystem muss ein Motor sein. Dieser darf aber nur als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt) genutzt werden, - c)
-
für die maschinenbaulichen Anforderungen Anhang II § 8.01 bis 8.04 und § 8.05 Nr.1 bis 9, Nr. 12, Nr. 13, sowie § 8.07 und § 8.08 sinngemäß.