BinSchUO2008Anh X § 8.07 Antrieb, Kraftstoffsystem

Nationale Sonderbestimmungen

1.
Im Sinne von Anhang II § 15.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.
2.
Für das zweite Antriebssystem gilt:
a)
Anhang II § 15.07 Nr. 1,
b)
das zweite Antriebssystem muss ein Motor sein. Dieser darf aber nur als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt) genutzt werden,
c)
für die maschinenbaulichen Anforderungen Anhang II § 8.01 bis 8.04 und § 8.05 Nr.1 bis 9, Nr. 12, Nr. 13, sowie § 8.07 und § 8.08 sinngemäß.

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