Die Lenzeinrichtung muss Anhang II § 8.08 entsprechen. Abweichend von Anhang II § 8.08 müssen zwei Lenzpumpen vorhanden sein. Die Mindestfördermenge der ersten Pumpe muss 120 l/min betragen. Die zweite Lenzpumpe kann eine Handlenzpumpe sein.
BinSchUO2008Anh X § 8.08 Lenzeinrichtung
Nationale Sonderbestimmungen
Referenzen
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