An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:
- a)
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ein Kompass gemäß Anhang III § 6.02 auf den darin genannten Wasserstraßen, - b)
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die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind, - c)
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einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, - d)
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ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser, - e)
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die in § 13 Nr. 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten und das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, - f)
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gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel, - g)
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Seile zum Festmachen, - h)
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Wurfleine, - i)
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Bootshaken, - j)
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Verbandkasten nach DIN 13157, Ausgabe August 1996, der im Bedarfsfall sicher und leicht erreicht werden kann, - k)
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Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender, - l)
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Fender, - m)
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Handwindmesser, - n)
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zwei Schöpfgefäße (Eimer).