BinSchUO2008Anh X § 8.15 Sonstige Ausrüstung

Nationale Sonderbestimmungen

An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:

a)
ein Kompass gemäß Anhang III § 6.02 auf den darin genannten Wasserstraßen,
b)
die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,
c)
einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
d)
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser,
e)
die in § 13 Nr. 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten und das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
f)
gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel,
g)
Seile zum Festmachen,
h)
Wurfleine,
i)
Bootshaken,
j)
Verbandkasten nach DIN 13157, Ausgabe August 1996, der im Bedarfsfall sicher und leicht erreicht werden kann,
k)
Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender,
l)
Fender,
m)
Handwindmesser,
n)
zwei Schöpfgefäße (Eimer).
Ist im Falle des Satzes 1 Buchstabe j der Verbandskasten verdeckt untergebracht, so ist sein Aufbewahrungsort zu kennzeichnen.

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