BinSchUO2008Anh X § 8.16 Besatzung

Nationale Sonderbestimmungen

Das Zeesboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C1-Patentes sein sowie Segelerfahrung nachweisen. Die Segelerfahrung ist nachzuweisen durch

a)
den Besitz eines Sportbootführerscheins und ein Praktikum auf einem Zeesboot, das mindestens 90 Fahrtage umfasst, oder
b)
den Besitz eines Sportküstenschifferscheines, eines Sportseeschifferscheines oder eines Sporthochseeschifferscheines und ein Praktikum auf einem Zeesboot, das mindestens 30 Fahrtage umfasst.

Referenzen

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