BinSchUO2008Anh X § 8.17 Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

Nationale Sonderbestimmungen

Die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung gilt maximal 5 Jahre; sie muss folgende Auflagen enthalten:

a)
Die Zulassung ist beschränkt auf:
aa)
Tagesfahrten unter Segel, ohne Übernachtung, mit höchstens der bei der Schiffsuntersuchung festgesetzten Anzahl der Fahrgäste und
bb)
unter Einsatz des Motors als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt).
b)
Der Fahrtantritt bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter ist unzulässig.
c)
Bei Windstärken von mehr als 4 Beaufort während der Fahrt hat die Besatzung eine zugelassene, automatisch aufblasbare Rettungsweste nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006 oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 anzulegen.
d)
Das Betreiben von Kochgeräten, offenen Feuerstellen und Grills an Bord während der Fahrt ist unzulässig.
e)
Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.
f)
Die von dem untersuchenden Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.
Im Falle der Auflage nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist in der einzelnen Fahrtauglichkeitsbescheinigung die festgesetzte Anzahl der Fahrgäste anzugeben. Die Auflagen nach Satz 1 der Buchstaben a bis d sind auf einer Tafel an Bord an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen. In der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist im Feld „Art des Fahrzeuges“ die Bezeichnung „Zeesboot“ einzutragen.

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