- 1.
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Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden. - 2.
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Ein Taxiboot muss mindestens der Auslegungskategorie C entsprechen sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul G (Einzelprüfung) durchlaufen haben. Die Konformitätserklärung ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorzulegen.