BinSchUO2008Anh X § 9.03 Schiffskörper

Nationale Sonderbestimmungen

Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Nummer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen. Der Innenboden des Fahrgastbereiches muss wasserdicht sein und oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Eingedrungenes Wasser muss über eine fest installierte Lenzeinrichtung mit einer Gesamtleistung von 110 l/min nach außenbords gelangen.

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