BinSchUO2008Anh X § 9.06 Fahrgasträume und -bereiche

Nationale Sonderbestimmungen

Anhang II § 15.06, mit Ausnahme der Nr. 17, ist sinngemäß anzuwenden. Geschlossene Fahrgasträume sind nicht zulässig. Ein Wetterschutz muss zu den Ein- und Ausstiegen sowie nach achtern auf seiner gesamter Breite offen sein.

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