BinSchUO2008Anh X § 9.05 Intaktstabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste

Nationale Sonderbestimmungen

Für jede Person an Bord muss ein fest eingebauter Sitzplatz vorhanden sein. Dabei ist von einer minimalen Sitzbreite von 0,45 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person auszugehen. Die Intaktstabilität und die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste sind durch eine Berechnung zu ermitteln oder durch einen Belastungsversuch mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Personenzahl und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter nachzuweisen. Die Personen sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie

a)
ein Restfreibord
aa)
in Zone 2 von 1,00 m
bb)
in den Zonen 3 und 4 vom 0,50 m
und
b)
ein Restsicherheitsabstand
aa)
in Zone 2 von 1,30 m
bb)
in Zone 3 und 4 von 0,80 m
nicht unterschritten werden.

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