BinSchUO2008Anh X § 9.14 Sonstige Ausrüstung

Nationale Sonderbestimmungen

Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist anzuwenden. Ein- und Ausstiege müssen ein gefahrloses Begehen an den vorgesehenen Anlegestellen ermöglichen. In Zone 2-See müssen Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach Anhang III § 6.02 bis § 6.04 und nach § 6.06 an Bord sein. In Zone 2-Binnen gelten hinsichtlich Kompass und Radargerät die Bestimmungen nach Anhang III § 1.01 Nr. 2 und 3.

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