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BinSchUO2008Anh X § 9.13 Ankerausrüstung

Nationale Sonderbestimmungen

Das Taxiboot muss mit zwei Ankern ausgerüstet sein. Ein Anker muss eine Masse von mindestens 25 kg und ein zweiter Anker muss mindestens eine Masse von 20 kg haben. Die Ankerketten müssen eine Mindestlänge von 30 m und eine Mindestbruchkraft von 9 kN haben. Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig und müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.

Referenzen

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